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Die
ungekürzte Fassung der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Am
10. Dezember 1948 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten
Nationen dieAllgemeine Erklärung der Menschenrechte, die auf der folgenden
Seite vollständig abgebildet ist. Nach diesem historischen Ereignis forderte
die Generalversammlung all ihre Mitgliedsstaaten auf, den Text der Erklärung
zu veröffentlichen, um „dafür zu sorgen, dass er verbreitet, ausgelegt,
gelesen und erläutert wird, vor allem in Schulen und anderen Lehranstalten,
ohne irgendwelche Unterschiede aufgrund des politischen Status oder Territorien”.
Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte
angenommen und verkündet am 10. Dezember 1948 als Resolution 217 A (III)
durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen.
Präambel
Da
die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen
Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von
Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da
die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei
geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen,
und
da
verkündet worden ist, dass einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit
und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen
gilt,
da
es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes
zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel
zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da
es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen
den Nationen zu fördern,
da
die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden
Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und
an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen
haben, den sozialen Fortschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer
Freiheit zu fördern,
da
die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den
Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da
ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit
für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist
verkündet
die Generalversammlung diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal,
damit jeder Einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung
stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung
die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende
nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche
Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst
wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden
Gebiete zu gewährleisten.
Artikel
1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind
mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit
begegnen.
Artikel
2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht,
Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler
oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Des Weiteren
darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen
oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person
angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft
steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität
eingeschränkt ist.
Artikel
3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
Artikel
4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei
und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.
Artikel
5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel
6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
Artikel
7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch
auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen
Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt,
und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel
8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen
innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach
der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel
9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes
verwiesen werden.
Artikel
10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer
gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit
Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen
und unparteiischen Gericht.
Artikel
11
1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht,
als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen
Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien
gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden,
die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem
Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum
Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt
werden.
Artikel
12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie,
seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner
Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen
Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
Artikel
13
1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und
seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu
verlassen und in sein Land zurückzukehren.
Artikel
14
1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen
und zu genießen.
2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer
Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze
der Vereinten Nationen verstoßen.
Artikel
15
1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch
das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.
Artikel
16
1) Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der
Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten
und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während
der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung
der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat
Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel
17
1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen
Eigentum innezuhaben.
2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
Artikel
18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens und Religionsfreiheit; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln,
sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in
Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung,
Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.
Artikel
19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses
Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie
über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und
Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.
Artikel
20
1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu
Vereinigungen zusammenzuschließen.
2) Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Artikel
21
1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten
seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem
Lande.
3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen
Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine
und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen
freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Artikel
22
* Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit
und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale
Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel
jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen
Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner
Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel
23
1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte
und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche
Arbeit.
3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung,
die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz
sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4) Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu
bilden und solchen beizutreten.
Artikel
24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine
vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.
Artikel
25
1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der ihm und seiner Familie
Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung,
ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht
auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder
Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel
durch unverschuldete Umstände.
2) Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung.
Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen
Schutz.
Artikel
26
1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum
Mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht
ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar
gemacht werden, und der Hochschulunterricht muss allen gleichermaßen entsprechend
ihren Fähigkeiten offenstehen.
2) Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit
und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten
gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen
allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen
und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens
förderlich sein.
3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen,
die ihren Kindern zuteil werden soll.
Artikel
27
1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen,
sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt
und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen,
die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst
erwachsen.
Artikel
28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der
die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht
werden können.
Artikel
29
1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie
und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen
unterworfen,die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung
und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten
Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen
Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
Artikel
30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass sie
für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet,
eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung
der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
*
Die Artikel 1 bis 21 sind absolute Menschenrechte, die nicht relativierbar,
sondern unveräußerlich sind, und ihre Beschränkung nur in der Kollision
mit den Menschenrechten anderer Menschen finden. Die Artikel 22 bis 27
gelten als Menschenrechte der „zweiten Generation“. Es sind soziale, wirtschaftliche
und kulturelle Teilhaberrechte, die einen Anspruch darlegen, dessen Erfüllung
aber auch von innerstaatlichen Faktoren abhängt. Diese Artikel können
also nicht als absolute Rechte gelten. Zum Beispiel ist die Verwirklichung
des Rechts auf „Arbeit für alle“ an bestimmte wirtschaftliche Voraussetzungen
geknüpft, die u. U. in einem Staat erst geschaffen werden müssen.
Quellen
der Übersetzung: Office of the High Commissioner for Human Rights, Genf;
Vereinte Nationen, New York.
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